391 Abs. 2 StPO gebunden. In Bezug auf die Strafe wird die Kammer durch die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) eingeschränkt und darf in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) keine Freiheitsstrafe über fünf Jahre aussprechen. II. Formelles