SR 312.0]). Da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafe Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Ansonsten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.