Die Kammer hat demnach die restlichen Schuldsprüche, die Sanktion inkl. Landesverweisung, die sich daraus ergebenden Kostenfolgen, die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren, die amtlichen Entschädigungen für das oberinstanzliche Verfahren, die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin sowie die der Rechtskraft nicht zugänglich Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).