Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafe. Zufolge der Anträge des Beschuldigten sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: - Einstellung des Verfahrens betreffend Vorwurf der Beschimpfung zum Nachteil der Strafklägerin; - Schuldspruch wegen Beschimpfung zum Nachteil der Strafklägerin; - Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwältin M.________ und Rechtsanwalt N.________ (jeweils mit Ausnahme der Rück- und Nachzahlungspflicht); - Die Feststellung, dass L.________ und I.____