1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin Frau D.________ eine Genugtuungsentschädigung in der Höhe von CHF 1000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 19.05.2019 zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten der Zivilklage seien gerichtlich festzusetzen und vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.4 Anträge der Strafklägerin Die Strafklägerin beantragte sinngemäss und soweit sie betreffend die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2218).