3. Die Verfahrenskosten des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Das amtliche Honorar der amtlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Frau D.________ für das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich festzusetzen 5. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin Frau D.________ gemäss der eingereichten Honorarnote zu verurteilen. 6. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. B. Im Zivilpunkt