b. der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 2.1. und Ziff. 4.3 der Anklageschrift, mehrfach begangen, unter anderem zu Nachteilen von D.________; c. der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 2.2. der Anklageschrift, mehrfach begangen, unter anderem zu Nachteilen von D.________; d. der Nötigung gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift, zu Nachteilen von D.________ mehrfach begangen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.