5.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin beantragte oberinstanzlich was folgt (pag. 2225 f.): A. Im Strafpunkt 1. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 02. Juni 2022, sei – sofern es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist – vollumfänglich zu bestätigen. 2. Insbesondere sei Herr A.________ schuldig zu sprechen a. der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäss Ziff. 1 der AKS, mehrfach begangen zwischen 2014 und dem 18.05.2019, unter anderem zu Nachteilen von D.________;