- ohne Ausscheidung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten. IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. V. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ sei abzuweisen. VI. A.________ sei eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 1000.00 zuzusprechen. VII. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. VIII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.