unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. III. A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen - zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend total CHF 1350.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung 1 Strafeinheit für die ausgestandene Polizeihaft;