3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte beantragte im Rahmen der Berufungserklärung, seine Ehefrau, Q.________, und J.________ seien oberinstanzlich einzuvernehmen (pag. 2017). Die Straf- und Zivilklägerin und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten die Abweisung dieses Beweisantrags (pag. 2026 f. und pag. 2032). L.________ und I.________ verzichteten auf eine Stellungnahme (pag. 2029), die Strafklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 abgewiesen (pag. 2065 ff.).