2029). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) schloss sich am 20. Oktober 2022 in Bezug auf die Strafzumessung der Berufung des Beschuldigten an (pag. 2031). F.________ (nachfolgend: Strafklägerin) liess sich nicht vernehmen. Es wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung oder die Anschlussberufung geltend gemacht.