5 Die Straf- und Zivilklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin M.________, verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 2026). Auch die – zu diesem Zeitpunkt noch als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligten – L.________ und I.________, beide amtlich vertreten durch Rechtsanwalt N.________, verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 2029).