2. Das in Zusammenhang mit den Sexualdelikten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) des Beschuldigten sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz).