Die Zivilforderung von C.________ wird abgewiesen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage werden zu den Kosten des Hauptverfahrens geschlagen. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die auf CHF 3'600.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden C.________ im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'700.00, zur Bezahlung auferlegt. Diese Kosten sind ihr auf Grund ihrer Prozessarmut vorläufig gestundet (vgl. Ziff. II hiervor).