41 Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern diesen Betrag nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: