Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 9'373.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'124.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 726.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang der restlichen 2/3 besteht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungspflicht.