Es wird festgestellt, dass kein Schuldspruch für ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, so dass die Prüfung einer Landesverweisung entfällt, unter Auferlegung von 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'600.00, ausmachend CHF 900.00, an den Kanton Bern. V. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: