A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1.3, I.2.1.4, I.2.2 und I.2.3 hiervor in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird in diesem Umfang an die Geldstrafe angerechnet.