38 4. die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde und für die Beurteilung der beiden Zivilklagen erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird freigesprochen 1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 2. März 2020 in T.________ (Ortschaft), F.________strasse, z.N. C.________;