22. Das in Zusammenhang mit den Sexualdelikten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) des Beschuldigten sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 37 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.