_ beschränken sich auf die Prozessthemen der Vorwürfe der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung sowie auf die Zivilforderungen. Zumal die Privatklägerin in diesen Punkten als vollumfänglich unterliegend gilt, hat sie dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'956.50 – trotz ihrer Opfereigenschaft (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5) – zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).