Die Kammer erachtet diesen Betrag als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3'654.70. Die Privatklägerin hat dem Kanton Bern 3/4 davon, ausmachend CHF 2'741.00, zurückzuzahlen und dem Beschuldigten zuhanden von Rechtsanwältin B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 605.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Rechtsanwältin B.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegen ihre Klientschaft (Art.