Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat die Privatklägerin dem Kanton Bern diesen Betrag nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]; BGE 141 IV 262 E. 3.4; 143 IV 154 E. 2.3.4). 21.3 Obere Instanz 21.3.1 Beschuldigter Die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 22. September 2023 eine Entschädigung von total CHF 3'654.70 geltend (pag. 788 f.). Die Kammer erachtet diesen Betrag als angemessen.