Entgegen Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 bemass die Vorinstanz diese 3 % beim effektiven Honorar nicht nach dem amtlichen Honorar, sondern nach dem effektiven Honorar. Da vorliegend keine Nachzahlungspflicht besteht (s. sogleich), erübrigt sich diesbezüglich aber eine Anpassung. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor erster Instanz mit CHF 8'245.90. Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat die Privatklägerin dem Kanton Bern diesen Betrag nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.__