135 Abs. 4 StPO). Im Umfang der restlichen 2/3 besteht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungspflicht. 21.2.2 Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz entsprechend seiner Honorarnote vom 8. Juni 2022 (pag. 471) mit insgesamt CHF 8'245.90 entschädigt. Hinsichtlich des effektiven Honorars ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt D.________ seine Auslagen pauschal mit 3 % aufführte. Entgegen Ziff.