35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 9'373.15. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'124.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 726.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).