auf CHF 3'600.00 bestimmt. Der auf die privatklägerische Anfechtung des Schuldpunkts samt Zivilklage entfallende Anteil wird auf 3/4, jener der Anfechtung des Beschuldigten der Landesverweisung auf 1/4 bestimmt. Die Privatklägerin unterliegt in dem sie betreffenden Verfahrensteil vollständig, während der Beschuldigte auf der ganzen Linie, also betreffend beide Verfahrensteile obsiegt. Der Privatklägerin sind somit von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten CHF 2'700.00 aufzuerlegen. Aufgrund ihrer Prozessarmut werden diese Kosten vorläufig gestundet (Art. 425 StPO).