325 und pag. 495) dem Kanton Bern aufzuerlegen. Folglich hat der Beschuldigte 1/3 der erstinstanzlichen Gebühren von total CHF 11'950.00 und 1/3 der staatsanwaltlichen Auslagen für eingeschriebene Briefe von CHF 79.50 (total ausmachend CHF 4'009.85) zu tragen. 2/3 der erstinstanzlichen Gebühren sowie die übrigen erstinstanzlichen Auslagen (total CHF 14'103.85) trägt der Kanton Bern.