20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten hinsichtlich der Gebühren zu bestätigen. Hingegen rechtfertigt es sich aufgrund der Freisprüche von den Sexualdelikten, die damit zusammenhängenden erstinstanzlichen Auslagen (vgl. pag. 325 und pag.