19. In concreto Aufgrund des erneuten Freispruchs des Beschuldigten von den Vorwürfen der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung besteht keine strafrechtliche Grundlage für zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin. Die Zivilklage der Privatklägerin wird daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abgewiesen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Hauptverfahrens geschlagen. VI. Kosten und Entschädigung