17. Landesveweisung in concreto Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger und damit Drittstaatangehöriger. Vorliegend wurde er wegen drei Ladendiebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig gesprochen (vgl. E. II.8 hiervor). Zumal die Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter StGB eine Übertretung darstellt, finden auf den Ladendiebstahl vom 9. Juli 2020 (Ziff. II.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) die Bestimmungen über die Landesverweisung keine Anwendung (Art. 105 Abs. 1 StGB).