Aufgrund der unveränderten Verhältnisse bleibt es beim bereits von der Vorinstanz bestimmten minimalen Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00. Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe 70 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 2'100.00. Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. Im Übrigen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 565 f., S. 46 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). IV. Landesverweisung