32 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem vorinstanzlichen Verfahren nicht geändert. Er bezieht nach wie vor Sozialhilfe bzw. arbeitet für einen Stundenlohn von CHF 2.11 während 12 Stunden pro Woche bei den I.________ (pag. 778), wobei sein gesamter Lohn an den Sozialdienst geht (pag. 754). Aufgrund der unveränderten Verhältnisse bleibt es beim bereits von der Vorinstanz bestimmten minimalen Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00.