Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. 13.4 Fazit zu den Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz erneuter Delinquenz gerade noch neutral aus, dies nicht zuletzt auch in Anbetracht des Verschlechterungsverbots. 14. Fazit Strafzumessung Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfach und teils versucht begangen, Hausfriedensbruch, mehrfach begangen, und Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen.