745 f.). Diese erneute Delinquenz während laufendem Verfahren zeugt von fehlender Einsicht des Beschuldigten und fällt negativ ins Gewicht (vgl. MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 329 f.). Immerhin beging der Beschuldigte – soweit bekannt – keine Ladendiebstähle mehr. Das Nachtatverhalten kann gerade noch als neutral eingestuft werden. 13.3 Strafempfindlichkeit