565, S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar eine Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte grundsätzlich eingestanden hat, sein Geständnis aufgrund der erdrückenden objektiven Beweislast jedoch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Mit Strafbefehl vom 24. April 2023 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 3. März 2023 zum Nachteil der Genossenschaft Q.________, zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt (vgl. Akten BM 23 14210; pag. 745 f.).