Mit der Vorinstanz (pag. 565, S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar eine Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte grundsätzlich eingestanden hat, sein Geständnis aufgrund der erdrückenden objektiven Beweislast jedoch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.