13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 745 f.). In Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auswirkt (pag. 564, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist am ________ in Eritrea geboren und reiste am 30. November 2006 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Seither ist er im Besitz des Ausweises F (pag. 214). In der Schweiz lebte er vorwiegend von Sozialhilfe (pag. 215; pag. 448 Z. 42 ff.).