Der Beschuldigte hätte die Taten ohne weiteres vermeiden können. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz für alle drei Hausfriedensbrüche eine Strafe von 25 Tagessätzen als angemessen, wovon 20 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. 12.3 Sachbeschädigung Wiederum kann hinsichtlich des Referenzsachverhalts der VBRS-Richtlinien auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 564, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von