Demnach sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wenn der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet. Vorliegend hat der Beschuldigte sich innert 2.5 Monaten dreimal des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, was negativ ins Gewicht fällt. Hingegen hat die Vorinstanz die Hausfriedensbrüche zu Recht als blosse «Nebenprodukte» der erfolgten Diebstähle bezeichnet, was sich leicht mindernd auswirkt. Zumal die Hausfriedensbrüche im Rahmen der Ladendiebstähle erfolgten, sind die Beweggründe aber als egoistisch zu bezeichnen. Der Beschuldigte hätte die Taten ohne weiteres vermeiden können.