Insgesamt erscheint der Kammer mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen, wovon 15 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. 12.2 Hausfriedensbrüche Hinsichtlich des Referenzsachverhalts gemäss den VBRS-Richtlinien kann auf die vorinstanzliche Ausführung verwiesen werden (pag. 564, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wenn der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet.