Wiederum ging der Beschuldigte dreist vor, legte aber keine besondere Gefährlichkeit oder Raffinesse an den Tag. Das objektive Tatverschulden ist als gering zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und wiederum aus finanziellen und egoistischen Motiven. Auch diese Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt erscheint der Kammer mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen, wovon 15 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind.