beim Spirituosenregal der N.________-Filiale an der R.________strasse in Bern eine Tasche mit Zeitungspapier stehen gelassen hat, welche dieser – während der Beschuldigte an der Kasse ein Mineralwasser bezahlte – mit dem Deliktsgut füllte, dieses mit dem Zeitungspapier zudeckte und anschliessend ohne zu bezahlen den Laden verliess (pag. 553 und 557, S. 34 und 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Deliktsbetrag ist etwas tiefer als beim versuchten Diebstahl vom 22. Juli 2020. Wiederum ging der Beschuldigte dreist vor, legte aber keine besondere Gefährlichkeit oder Raffinesse an den Tag.