563, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend blieb es lediglich deshalb beim Versuch, weil der Beschuldigte während der Tat von Ladendetektiven beobachtet und anschliessend bei den Selfcheckout- Kassen angehalten werden konnte (pag. 157 f.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine nur ganz geringe Strafreduktion von 5 Strafeinheiten als angezeigt. 29 11.3 Fazit zu den Tatkomponenten Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den versuchten Diebstahl eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.