Es sind weder äussere noch innere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeidbarkeit wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Insgesamt erachtet die Kammer mit der Vorinstanz eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. 11.2 Milderung für den Versuch Bezüglich den theoretischen Ausführungen des Masses der zulässigen Reduktion aufgrund des Versuchs kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 563, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).