Der Deliktsbetrag kann keineswegs als tief bezeichnet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Dreistigkeit, von einer besonderen Gefährlichkeit oder Raffinesse kann jedoch nicht die Rede sein. Mit der Vorinstanz stuft die Kammer das objektive Tatverschulden als gering ein. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und somit egoistischen Beweggründen. Es sind weder äussere noch innere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten.