28 ebenfalls zutreffend; auch darauf wird verwiesen (pag. 562, S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der erneuten Freisprüche von den Vorwürfen der Schändung und der versuchten sexuellen Nötigung ist die Kammer bezüglich Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. E. I.5 hiervor). Bereits aus diesem Grund kommt für die vorliegend zu beurteilenden Delikte – (versuchter) Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung – nur eine Geldstrafe in Betracht.