Aufgrund der Gesamtumstände ist nicht auszuschliessen, dass in der fraglichen Nacht etwas Strafbares vorgefallen ist. Insgesamt bestehen aber zu viele Widersprüche und Ungereimtheiten, als dass der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit als erstellt gelten könnte. In Einklang mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb bereits auf der Sachverhaltsebene in dubio pro reo freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten sexuellen Nötigung und der Schändung. III. Strafzumessung