Somit liegen weder glaubhafte Aussagen des Zeugen noch objektive Beweise vor, welche den Beschuldigten hinsichtlich des Schändungsvorwurfs eindeutig überführen könnten. Dass die Privatklägerin wegen dieser Nacht psychologische Hilfe in Anspruch nahm, ist sodann nicht weiter erstaunlich und muss nichts in Bezug auf die Widerrechtlichkeit der damaligen Vorfälle bedeuten – es ist auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar, dass eine derartige Nacht mit Filmriss, Polizei, Ambulanz, Spitalaufenthalt und Strafverfahren, konstant begleitet von Schilderungen einer nahestehenden Person darüber, wie sich jemand während des Blackouts